Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
81/02/0302
GRS wie 83/02/0034 E 17. Juni 1983 RS 1
Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe des Ortes der Begehung. Die Verwendung der Worte in "Wr. Neustadt, auf der Neunkirchner Allee in Richtung ..." ist ungenügend. (Hinweis auf E vom 29.1.1982, 81/02/0245, sowie vom 28.1.1983, 82/02/0214)