Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

81/02/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0034 E 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe des Ortes der Begehung. Die Verwendung der Worte in "Wr. Neustadt, auf der Neunkirchner Allee in Richtung ..." ist ungenügend. (Hinweis auf E vom 29.1.1982, 81/02/0245, sowie vom 28.1.1983, 82/02/0214)