Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

81/02/0302

Rechtssatz

Für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, wesentliche Tatbestandselemente sind, daß der Täter als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" ZUM ANHALTEN nicht Folge geleistet hat. Der Vorwurf der "Nichtbeachtung eines Haltezeichens" könnte auch als Vorwurf der Nichtbeachtung eines Armzeichens eines auf der Fahrbahn, und zwar nicht auf einer Kreuzung stehenden Verkehrspostens, zur Verkehrsregelung gemäß Paragraph 37, Absatz eins bis 3 StVO 1960 verstanden werden. (Vgl. dazu E vom 24.6.1983, Zl. 83/02/0035)