Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
81/02/0302
Durch die Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles (Schuld- und Strafausspruch) der vom übrigen Spruch trennbar ist, nimmt die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Ist die Berufungsbehörde nicht für eine Sachentscheidung zuständig, kann sie dem Berufungswerber auch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens gem Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 hinsichtlich des nichtangefochtenen Spruchteiles auferlegen. (Hinweis auf E vom 24.2.1977, Zl. 2625/76, VwSlg 9260 A/1977)