Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1983

Geschäftszahl

81/02/0287

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1085/61 E 5. Juli 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.