Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
81/02/0273
Für die rechtliche Beurteilung einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 5 und 7 StVO 1960 kommt der richtigen Beschreibung der Fahrtroute der an einem Verkehrsunfall Beteiligten (Gegenverkehr) wesentliche Bedeutung zu.