Verwaltungsgerichtshof
19.02.1982
81/02/0266
GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.