Verwaltungsgerichtshof
22.01.1982
81/02/0239
GRS wie 0052/63 E 9. Mai 1963 RS 1
Beträgt die Breite der Gesamtfahrbahn weniger als zwei Fahrbahnbreiten (d.i. mit Rücksicht auf die größte zulässige Breite eines Kraftfahrzeuges (2,50 m) weniger als 5 m), dann handelt es sich um eine enge Stelle der Fahrbahn, auf der das Halten oder Parken verboten ist (Hinweis E 13.9.1961, 767/60 und E 20.10.1958, 1559/58).