Verwaltungsgerichtshof
22.01.1982
81/02/0219
GRS wie 0219/79 E 19. Juni 1979 RS 1
Ein Gerät mit dem die Atemluftproben vorgenommen wurde, muss nicht aufbewahrt werden, weil es keine diesbezügliche gesetzliche Vorschriften gibt (daher kein Verfahrensmangel).