Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1983

Geschäftszahl

81/02/0189

Rechtssatz

Die geschulten Organe der Sicherheitswache zuzubilligende Fähigkeit, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu schätzen, wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine exakte Messung der Geschwindigkeit mit technischen Hilfsmitteln nicht möglich ist.