Verwaltungsgerichtshof
23.09.1983
81/02/0189
Die geschulten Organe der Sicherheitswache zuzubilligende Fähigkeit, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu schätzen, wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine exakte Messung der Geschwindigkeit mit technischen Hilfsmitteln nicht möglich ist.