Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0164

Rechtssatz

Ausführungen bzgl. eines Spruches, mit dem der Bfr. schuldig erkannt wurde, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt UND sich anschließend geweigert zu haben, seine Atemluft von hiezu befugten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei diese "Tat" dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO unterstellt wurde.