Verwaltungsgerichtshof
09.10.1981
81/02/0161
GRS wie 0594/65 E 30. November 1965 RS 4
Da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dazu dient, einen Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, StVO), kann die Vornahme rechtmäßig verweigert werden, wenn im gegebenen Falle die Untersuchung den Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges oder des Versuches dazu nicht erhärten könnte.