Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0594/65 E 30. November 1965 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dazu dient, einen Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, StVO), kann die Vornahme rechtmäßig verweigert werden, wenn im gegebenen Falle die Untersuchung den Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges oder des Versuches dazu nicht erhärten könnte.