Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0156

Rechtssatz

Ausführungen zur Berechtigung der Vornahme der Atemluftprobe, wenn, objektiv gesehen, sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorlagen, d.h. auch feststeht, daß der Bfr ein Kfz gelenkt hat, der Bfr aber behauptet, daß dieser Umstand (Lenken eines Fahrzeuges) dem Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war.