Verwaltungsgerichtshof
29.04.1983
81/02/0143
Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber ist es unentscheidend, welcher Teil davon auf Alkoholkonsum und welcher Teil davon auf andere Umstände, z. B. die Einnahme von Medikamenten, zurückgeht. (Hinweis auf E vom 20.12.1963, Zl. 0165/62)