Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1981

Geschäftszahl

81/02/0131

Rechtssatz

Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.- Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020131.X02