Verwaltungsgerichtshof
25.03.1983
81/02/0116
GRS wie 1844/57 E 18. Februar 1960 RS 3
Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.