Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1983

Geschäftszahl

81/02/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.