Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1981

Geschäftszahl

81/02/0095

Rechtssatz

Das an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug muß unmittelbar nach Kenntnisnahme am Unfallsort angehalten werden und nicht erst in einiger Entfernung davon.