Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

81/02/0075

Rechtssatz

Der Tatvorwurf einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 darf sich nicht in einer Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung erschöpfen, ohne das Verhalten näher zu präzisieren (Paragraph 44, a Litera e, VStG 1950) durch welches der Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht worden ist (Hinweis auf E vom 9. April 1980, Zl. 2697/79).