Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

81/02/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0184 E 25. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, daß eine genauere Bezeichnung des Tatortes durch die Angabe, auf Höhe welcher Hausnummer oder im Bereich welches Straßenabschnittes der Bfr die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen hat, unbedingt erforderlich gewesen wäre (Hinweis auf E vom 11.12.1981, Zl. 81/02/0176 und E vom 29.1.1982, Zl. 81/02/0245)