Verwaltungsgerichtshof
23.10.1981
81/02/0063
GRS wie 1190/77 E 26. Jänner 1978 VwSlg 9482 A/1978 RS 2
Die Tat ist nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 bereits mit der Weigerung vollendet, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gegeben sind. Eine Weigerung mit Vorbehalt, etwa dahin, vorher noch mit einem Rechtsanwalt sprechen zu wollen, vermag bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Strafbarkeit ebensowenig auszuschließen wie eine spätere Bereitschaft, der Anordnung Folge zu leisten.