Verwaltungsgerichtshof
08.05.1981
81/02/0008
GRS wie 1703/72 E 11. Oktober 1973 RS 1
Die im Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG umschriebene bestimmte Tatsache ist dann anzunehmen, wenn entweder das subjektive Element der besonderen Rücksichtslosigkeit oder aber das objektive Element der besonders gefährlichen Verhältnisse gegeben ist. Es kommt somit nicht auf die Folgen an, die durch den Verstoß gegen die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebenden Vorschriften herbeigeführt worden sind.