Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

81/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 darf nur bei erwiesenem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960) und darüber eine Entziehung der Lenkerberechtigung vorgenommen werden und nicht auch dann, wenn der Fahrzeuglenker die Vornahme der Atemluftprobe verweigert hat (Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO).