Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1507/79 E 28. September 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn weder aus Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen vergleiche Paragraph 76, Absatz 9, StVO) noch aus sonstigen Umständen wie durchgehender Graswuchs, Randsteinen und dgl. die Schlußfolgerung gezogen werden kann, daß eine solche Fläche nicht von Fußgängern - wie etwa zum Überqueren der Fahrbahn - benützt werden dürfte, ist eine solche Fläche im Hinblick auf ihre Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Straße zu qualifizieren und gilt, wenn sie durch eine Bodenmarkierung (Paragraph 55, Absatz 2, StVO) abgegrenzt ist, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO als Gehsteig.