Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1982

Geschäftszahl

81/01/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0014/70 E 26. Mai 1970 VwSlg 7804 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Personenkraftwagens stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 dar.