Verwaltungsgerichtshof
03.03.1982
81/01/0150
GRS wie 0014/70 E 26. Mai 1970 VwSlg 7804 A/1970 RS 1
Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Personenkraftwagens stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 dar.