Verwaltungsgerichtshof
17.03.1982
81/01/0115
Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein EINZIGER VORFALL besonderer Umstände wegen den Schluß auf einen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauch rechtfertigt. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, Zl. 1079/76)