Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1981

Geschäftszahl

81/01/0103

Rechtssatz

Wenn ein Aufenthalt im Bundesgebiet entweder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, bleibt für eine die persönlichen Verhältnisse mitberücksichtigende Ermessenübung kein Raum.