Verwaltungsgerichtshof
30.09.1981
81/01/0103
Wenn ein Aufenthalt im Bundesgebiet entweder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, bleibt für eine die persönlichen Verhältnisse mitberücksichtigende Ermessenübung kein Raum.