Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1981

Geschäftszahl

3869/80

Rechtssatz

Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senates vom 26.6.1978, VwSlg 9602 A/1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschuldigten - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich Niedergelegte zum "Inhalt einer Zeugenaussage" erhoben wird. Es ist zu begründen, wenn die Behörde von zwei Meldungslegern, die Tatzeugen waren, nur einen - bei stets leugnenden Beschuldigten - als Zeugen vernimmt.