Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1982

Geschäftszahl

3848/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0087/73 E 22. November 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Der Identitätsnachweis nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).