Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1982

Geschäftszahl

3848/80

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken. Dieses Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss. Dieser Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, kann gegebenenfalls auch mehrere Stunden betragen und ist nicht generell bestimmbar.