Verwaltungsgerichtshof
12.11.1981
3706/80
Die in dem Paragraph 217, Absatz 2, BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl 1980/151 normiert gewesene Frist war eine solche, innerhalb welcher ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend zu machen war, der den Gegenstand eines erst einzuleitenden Verfahrens bilden sollte.Gegen die Versäumung dieser materiell-rechtichen Fallfrist war aber vor Inkrafttreten des Paragraph 310, Absatz 3, zweiter Satz BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht zulässig.
Besprechung in:
ÖStZB 1982/19, S 284;