Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1981

Geschäftszahl

3706/80

Rechtssatz

Die in dem Paragraph 217, Absatz 2, BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl 1980/151 normiert gewesene Frist war eine solche, innerhalb welcher ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend zu machen war, der den Gegenstand eines erst einzuleitenden Verfahrens bilden sollte.Gegen die Versäumung dieser materiell-rechtichen Fallfrist war aber vor Inkrafttreten des Paragraph 310, Absatz 3, zweiter Satz BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht zulässig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1982/19, S 284;