Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1982

Geschäftszahl

3635/80

Rechtssatz

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003635.X01