Verwaltungsgerichtshof
22.03.1982
3635/80
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003635.X01