Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1982

Geschäftszahl

3593/80

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.