Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1981

Geschäftszahl

3468/80

Rechtssatz

Die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen kann nur zum Entstehen einer ohne sie nicht bestehenden Denkmalqualität eines Einzelgegenstandes führen, nicht aber zur Vernichtung einer dem Einzelgegenstand für sich allein innewohnenden Denkmalqualität (Hinweis E 9.1.1980 2369/79).