Verwaltungsgerichtshof
17.11.1983
3455/80
Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).