Als Übergangsbestimmung kommt diese nur auf solche Personen zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Tierärztegesetzes 1975 unter das Tierärztekammergesetz, BGBl 156/1949 fielen.Als Übergangsbestimmung kommt diese nur auf solche Personen zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Tierärztegesetzes 1975 unter das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt 156 aus 1949, fielen.