Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1982

Geschäftszahl

3381/80

Rechtssatz

Nach der Erfahrung reicht eine Wegstrecke von 100 m aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden, und an dem Beobachter vorbeifahrenden Kraftfahrzeuges zu schätzen (Hinweis E 18.9.1963 1072/62).