Verwaltungsgerichtshof
12.11.1980
3353/80
GRS wie 0361/75 E 24. Juni 1975 RS 4
Auch Personen, die sich Verstöße gegen Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zuschulden kommen lassen, sind von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, soferne aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Übertretungen die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck kommt.