Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Geschäftszahl

3339/80

Rechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

3340/80 B vom 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980