Verwaltungsgerichtshof
01.04.1981
3324/80
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80
Ist das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges im Zulassungsschein mit 3500 kg limitiert und wurde eine Änderung des Fahrzuges (hier: Planenaufbau), durch welche das Eigengewicht von 1770 auf rund 3200 kg erhöht wurde, dem Landeshauptmann nicht angezeigt, so kann es dennoch mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B (Hinweis Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, KFG) gelenkt werden. Änderte dies doch nicht die im Zulassungsschein enthaltene Festlegung, dass das Fahrzeug trotzdem nur mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg verwendet werden darf.
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X03