Verwaltungsgerichtshof
01.04.1981
3324/80
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80
Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige durch den Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann gem Paragraph 33, Absatz eins, KFG.
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X01