Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1981

Geschäftszahl

3145/80

Rechtssatz

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.