Verwaltungsgerichtshof
29.09.1981
3135/80
Der Widerruf eines Geständnisses stellt grundsätzlich keinen Milderungsrund dar (hier zunächst volles Geständnis, später - schon in erster Instanz - Widerruf hinsichtlich der Tatbestandselemente, die für die Qualifizierung als Prost. im Sinne des Paragraph 14, Litera a, LPG erforderlich sind).