Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1982

Geschäftszahl

3131/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2259/76 E 30. März 1978 VwSlg 9511 A/1978 RS 8

Stammrechtssatz

Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus Paragraph 43, StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, b Absatz eins, leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des Paragraph 43, Absatz 7, StVO erlassen werden darf.