Verwaltungsgerichtshof
10.04.1981
3119/80
Ein Kfz-Lenker entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, die "nächste" Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub" von einem Unfall mit Sachschaden in Kenntnis zu setzen, wenn sich der Unfall auf der Tauernautobahn im Bereich von Lieserhofen zuträgt und die Meldung erst (nach Zurücklegen einer Entfernung von etwa 80 km) in Klagenfurt erfolgt.