Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
3117/80
GRS wie 0381/72 E 20. Februar 1974 VwSlg 8582 A/1974 RS 2
Beeinträchtigungen der Ehre oder des Ansehens des Standes werden in jedem schuldhaften Verhalten zu sehen sein, durch das die Wertschätzung oder das Ansehen gefährdet werden, welche der Stand als solcher und jeder Wirtschaftstreuhänder vermöge seiner Zugehörigkeit beanspruchen können; eine größere Publizität ist dazu nicht erforderlich, ihr gänzliches Fehlen aber ein Hindernis der Annahme dieses Disziplinarvergehens. Dieselbe Tat kann eine Berufspflichtenverletzung und eine Standesbeeinträchtigung sein.