Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1981

Geschäftszahl

3117/80

Rechtssatz

Die allgemeine Tatbestandsumschreibung des Paragraph 47, Absatz eins, Wirtschaftstreuhänder-BerufsO kann nicht etwa schlechthin immer schon dann herangezogen werden, wenn ein Verhalten nicht alle Merkmale der Verletzung einer ausdrücklich im Gesetz umschriebenen Berufspflicht aufweist. Gerade in einem derartigen Fall wird nämlich zu prüfen sein, ob nicht aus dem Fehlen eines bestimmten Tatbestandsmerkmales auf den Mangel eines disziplinarrechtlich zu verfolgenden Tatbestandes zu schließen ist.