Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
3117/80
Die allgemeine Tatbestandsumschreibung des Paragraph 47, Absatz eins, Wirtschaftstreuhänder-BerufsO kann nicht etwa schlechthin immer schon dann herangezogen werden, wenn ein Verhalten nicht alle Merkmale der Verletzung einer ausdrücklich im Gesetz umschriebenen Berufspflicht aufweist. Gerade in einem derartigen Fall wird nämlich zu prüfen sein, ob nicht aus dem Fehlen eines bestimmten Tatbestandsmerkmales auf den Mangel eines disziplinarrechtlich zu verfolgenden Tatbestandes zu schließen ist.