Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

3086/80

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Kraftfahrzeuge der vorherigen Bewilligung gem Paragraph 82, Absatz eins, (und 5) StVO bedarf. Lag eine solche nicht vor, so war eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg cit nicht rechtswidrig.