Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

2999/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0142 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei so genannten Ungehorsamsdelikten ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 10.6.1980, 3463/78 und E 30.3.1982, 81/11/0080). Die Verschiebung der Beweislast iSd zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet nicht, dass das zum Nachweis der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss. (Hinweis E VS 28.11.1967, 323/66, 7227 A/1978 und 10.6.1980, 3463/78). Wenn auch im Rahmen der Umkehr der Beweislast in der Regel gefordert wird, dass der Beschuldigte konkrete Beweismittel für seine Schuldlosigkeit erbringt (Hinweis E 30.6.1955, 1644/51 und E 12.11.1963, 1600/62) bedarf es doch hiefür im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz 2, VStG keines förmlichen Beweisantrages (Hinweis E 15.2.1979, 2721/77).