Verwaltungsgerichtshof
20.05.1981
2907/80
Auch die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 44 a, VStG 1950 zu beachten, wenn sie an dem in dieser Gesetzesstelle genannten Teilen eines Straferkenntnisses Änderungen vornimmt. Es genügt nicht, dass diese Änderungen allein in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommen.