Verwaltungsgerichtshof
19.09.1983
2811/80
Unter Zweck im Sinne des Paragraph 2, LMG 1975 ist nicht die Deklaration unter welcher das Produkt auf den Markt kommt oder die vom Inverkehrbringenden ins Auge gefasste Verwendung zu verstehen, sondern die Eignung im objektiven Sinn. Auch bei der Beurteilung der Frage des Überwiegens von Zwecken (Eigenschaften) ist eine objektive Betrachtung geboten (hier: Weizenkleie).